Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 203 StGB
Stand: Version 1.0 · 16. Juli 2026
zwischen dem Kunden als Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB (insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte; nachfolgend „Kanzlei“) und der Soberciety GmbH, Junkersstraße 20, 93055 Regensburg (nachfolgend „Dienstleister“). Diese Vereinbarung wird mit Annahme der AGB in Textform Bestandteil des Nutzungsvertrags über Camtly und trägt den Anforderungen des § 203 Abs. 3 und 4 StGB sowie des § 62a StBerG Rechnung.
1. Ausgangslage
1.1 Der Dienstleister wird für die Kanzlei als sonstige mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB tätig, soweit er im Rahmen der Bereitstellung von Camtly von fremden Geheimnissen Kenntnis erlangen könnte.
1.2 Die Anwendung ist so gestaltet, dass die Inhalte der konvertierten Umsatzdateien das Endgerät der Kanzlei nicht verlassen. Eine Kenntnisnahme von Mandats-Geheimnissen durch den Dienstleister ist damit technisch weitestgehend ausgeschlossen; diese Vereinbarung gilt vorsorglich für alle verbleibenden Berührungspunkte (z. B. serverseitige Mandanten-Stammdaten, Support).
2. Verschwiegenheitsverpflichtung
2.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werdenden fremden Geheimnisse — insbesondere mandats- und mandantenbezogene Informationen — zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und sie weder unbefugt zu offenbaren noch zu verwerten.
2.2 Eine Kenntnisnahme erfolgt nur, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist (§ 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StBerG).
3. Belehrung über die Strafbarkeit
Der Dienstleister ist darüber belehrt, dass die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt geworden sind, gemäß § 203 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Er bestätigt diese Belehrung mit Abschluss dieser Vereinbarung.
4. Verpflichtung eingesetzter Personen
Der Dienstleister setzt nur Personen ein, die zuvor in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden. Die Verpflichtungen werden dokumentiert und der Kanzlei auf Verlangen nachgewiesen.
5. Weitere mitwirkende Personen (Subunternehmer)
Der Dienstleister ist befugt, zur Erfüllung des Vertrags weitere Personen heranzuziehen; dies sind derzeit die in Ziffer 6 des AVV genannten Unternehmen. Die Heranziehung erfolgt nur, wenn diese durch Vertrag in Textform zur Geheimhaltung verpflichtet sind; die Verpflichtungen werden dokumentiert (§ 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StBerG). Die Kanzlei wird über Änderungen entsprechend den Regelungen des AVV informiert.
6. Technische Absicherung
Der Dienstleister trifft die im AVV beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; zentral ist die client-seitige Verarbeitung der Umsatzdaten, durch die Mandats-Geheimnisse die Systeme des Dienstleisters nicht erreichen.
7. Dauer
Die Verschwiegenheitspflichten gelten über die Beendigung des Nutzungsvertrags hinaus zeitlich unbegrenzt fort.